Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Beschluss
§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses [1]
(1) 1 Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. 2Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) 1Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. 2Dies ist in den Akten zu vermerken. 3In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. 4Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .