FamFG § 401
Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 3: Registersachen
Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.
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ZAAAD-15579