FamFG § 381
Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 3: Registersachen
Unterabschnitt 1: Verfahren
§ 381 Aussetzung des Verfahrens
1Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. 2Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.
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ZAAAD-15579