Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 3: Verfahren in Teilungssachen
§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) 1Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. 2Die §§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
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ZAAAD-15579