FamFG § 36a

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 2: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung [1]

(1) 1Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. 2In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.

(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 36a eingefügt gem. Gesetz v. 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1577) mit Wirkung v. 26. 7. 2012.