FamFG § 352d

Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 2: Verfahren in Nachlasssachen

Unterabschnitt 4: Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352d Öffentliche Aufforderung [1]

Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 352d eingefügt gem. Gesetz v. 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. 17. 8. 2015.