Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 1: Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
§ 343 Örtliche Zuständigkeit [1]
(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
(3) 1Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. 2Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 343 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. 17. 8. 2015.