Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen
§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit [1]
1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 332 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .