Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen
§ 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme [1]
1Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 330 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 840) mit Wirkung v. .