FamFG § 320

Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen

§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. 2Es soll die zuständige Behörde anhören.

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ZAAAD-15579