Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1: Verfahren in Betreuungssachen
§ 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde [1]
(1) Endet die Betreuung durch Tod des Betroffenen, so hat das Gericht dies der Betreuungsbehörde mitzuteilen.
(2) 1Das Gericht kann der Betreuungsbehörde Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen. 2Das Gericht unterrichtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung und deren Inhalt. 3Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet würde. 4Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 309a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .