FamFG § 306
Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1: Verfahren in Betreuungssachen
§ 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.
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ZAAAD-15579