FamFG § 299

Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1: Verfahren in Betreuungssachen

§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren [1]

1Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. 2Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 299 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .