FamFG § 27
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 2: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 27 Mitwirkung der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
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ZAAAD-15579