FamFG § 268

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 11: Verfahren in sonstigen Familiensachen

§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache

1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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ZAAAD-15579