FamFG § 262

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 10: Verfahren in Güterrechtssachen

§ 262 Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. 2Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579