Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 3: Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung [1]
(1) 1In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 258 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .