Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 3: Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 256 Beschwerde [1]
1Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. 2Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 256 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2018) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.