FamFG § 234
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1: Besondere Verfahrensvorschriften
§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
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ZAAAD-15579