Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1: Besondere Verfahrensvorschriften
§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache [1]
1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 232 Absatz 1 Nummer 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 233 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 212) mit Wirkung v. .