FamFG § 219

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 8: Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 219 Beteiligte [1]

Zu beteiligen sind

  1. die Ehegatten,

  2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

  3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

  4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 219 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.