Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 8: Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 219 Beteiligte [1]
Zu beteiligen sind
die Ehegatten,
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 219 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.