FamFG § 218

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 8: Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 218 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

  2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;

  4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;

  5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579