FamFG § 215

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 7: Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 215 Durchführung der Endentscheidung

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

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ZAAAD-15579