FamFG § 212
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 7: Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 212 Beteiligte
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579