FamFG § 210

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 7: Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210 Gewaltschutzsachen

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.

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ZAAAD-15579