FamFG § 203

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 6: Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen [1]

§ 203 Antrag [2]

(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.

(2) 1Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. 2Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.

(3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

2Anm. d. Red.: § 203 i. d. F. des Gesetzes v. 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.