Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 6: Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen [1]
§ 201 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.