FamFG § 201

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 6: Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen [1]

§ 201 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

  2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;

  3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.