FamFG § 195

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 5: Verfahren in Adoptionssachen

§ 195 Anhörung des Landesjugendamts [1]

(1) 1In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören. 2Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

(2) 1Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. 2Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 195 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 226) mit Wirkung v. .