FamFG § 179
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 4: Verfahren in Abstammungssachen
§ 179 Mehrheit von Verfahren
(1) 1Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. 2Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.
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ZAAAD-15579