FamFG § 172
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 4: Verfahren in Abstammungssachen
§ 172 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
das Kind,
die Mutter,
der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
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ZAAAD-15579