FamFG § 164

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen

§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

1Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. 2Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 3§ 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.

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ZAAAD-15579