FamFG § 153
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen
§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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ZAAAD-15579