Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 2: Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen [1]
1Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 2Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 135 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1577) mit Wirkung v. 26. 7. 2012.