FamFG § 12

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 12 Beistand

1Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. 5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

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ZAAAD-15579