FamFG § 118
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 118 Wiederaufnahme
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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ZAAAD-15579