FamFG § 106

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.

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ZAAAD-15579