Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit
§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene [1]
(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
Deutscher ist oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 104 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 840) mit Wirkung v. .