FamFG § 102
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit
§ 102 Versorgungsausgleichssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
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ZAAAD-15579