FamFG § 101
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit
§ 101 Adoptionssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
Deutscher ist oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579