FamFG § 101

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit

§ 101 Adoptionssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

  1. Deutscher ist oder

  2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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ZAAAD-15579