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FG Saarland 18.12.2008 2 K 2400/06, NWB 13/2009 S. 906

Einkommensteuer | Spendenabzug bei sog. Organspende

Überlässt ein Steuerpflichtiger für den Fall seines Todes seinen Körper der medizinischen Fakultät der Universität, handelt es sich nach dem nicht um eine steuerlich relevante „Spende”. Dies gilt auch für die Zuwendung eines Geldbetrags in diesem Zusammenhang, soweit damit Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für die Bestattung des Zuwendenden abgedeckt werden sollen.