Anwendung des durch das BStBl 2007 I S. 449 modifizierten § 50a Abs. 4 EStG a.F.
Bezug:
Bis VZ 2008 betrug der Steuersatz grds. 20 % (bei Körperschaften ab VZ 2008: 15 %). Wurden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ( „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH”, BStBl 2007 II S. 352) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt, erhöhte sich dieser auf 40 % ( a. a. O.).
Eine Berücksichtigung von Werbungskosten und Betriebsausgaben ist nach dem a. a. O., nur möglich, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und 50 % der Einnahmen übersteigen. Weiterhin muss der Vergütungsempfänger Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates sein und dort seinen Wohnsitz haben.
Das u.a. zum Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen des Steuerabzugs nach § 50a EStG a.F. unter Berücksichtigung der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Beschränkung der Betriebsausgaben – wie im a. a. O. vorgesehen – nicht zulässig sei. Auch im Fall der Anerkennung von Betriebsausgaben sei der Steuersatz von (im Streitfall noch) 25 % anzuwenden. Gegen das Urteil wurde beim BFH unter dem Az. I R 104/08 Revision eingelegt. Gleichgelagerte Sachverhalte können gemäß § 363 AO ruhen.
OFD Karlsruhe v. - S 2411/17 - St 142
Fundstelle(n):
UAAAD-15465