BMF - IV C 4 -S 2121/07/0010 BStBl I 2009 S. 445

Anwendung des§ 3 Nr. 26a EStG; Verlängerung der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand

Nach dem (Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG, Abschnitt 8, BStBl 2008 I S. 985) sind wegen pauschaler Zahlungen bis zur Höhe von 500 Euro, die in der Zeit vom bis zum trotz nach der Satzung der Körperschaft vorgeschriebener ehrenamtlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit an Vorstandsmitglieder gezahlt wurden, keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädliche Folgerungen zu ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum verlängert.

BMF v. - IV C 4 -S 2121/07/0010


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 445
DB 2009 S. 595 Nr. 12
DStR 2009 S. 585 Nr. 12
FR 2009 S. 345 Nr. 7
StB 2009 S. 102 Nr. 4
StBW 2009 S. 6 Nr. 9
LAAAD-15455