Sachurteilsvoraussetzungen und Terminsverlegungsantrag
Leitsatz
Eine Klage ist unzulässig, soweit die Begründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen
das konkrete Begehren (§ 65 FGO) nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts,
sich aus einer derartigen Begründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung einer Beschwer im Sinne von § 40
Abs. 2 FGO geeignet sein könnte.
Kein Terminverlegungsgrund ist, dass einem Prozessbeteiligten vor einer Verhandlung nicht die konkrete richterliche Besetzung
mitgeteilt wurde, während er sich nicht erkundigt oder nicht die Geschäftsverteilungspläne eingesehen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-15322
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