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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 35/09

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 6

Keine Kosten des Antrags auf Änderung der gerichtlichen AdV-Entscheidung

Leitsatz

Für den Beschluss über die Ablehnung eines Antrags gemäß § 69 Abs. 6 FGO auf Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist keine Kostenentscheidung veranlasst; mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren.

Fundstelle(n):
NAAAD-15317

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