Geschäftsführerhaftung wegen Lohnsteuern bei
geduldetem Überziehungskredit
Leitsatz
1. Zeichnet sich bei Auszahlung der
Arbeitslöhne bereits ab, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft
nicht auch für die Entrichtungssteuerschulden ausreichen und muss der
Geschäftsführer deshalb den Ausfall der steuerlichen
Abzugsbeträge befürchten, so hat er die Arbeitslöhne
entsprechend zu kürzen, sodass die vorhandenen Mittel sowohl die
Nettolöhne als auch die Abzugssteuern abdecken.
2. Ein geduldeter
Überziehungskredit stellt keine solide Fremdfinanzierungsgrundlage dar,
sondern ist ein jederzeit und ohne ersichtlichen Grund beendbares
Entgegenkommen des Kreditinstituts.
3. Wird die Gesellschaft nach
Auszahlung der Nettolöhne, aber vor Abführung der
Steuerabzugsbeträge zahlungsunfähig, weil die Bank den
Überziehungsbetrag fällig stellt, so ist für die Haftung allein
die Höhe der infolge der tatsächlichen Lohnauszahlungen entstandenen
Abzugsbeträge und nicht deren fiktive Höhe bei Vornahme der
pflichtwidrig unterlassenen Kürzung der Nettolöhne maßgeblich.
4. Die Begleichung der steuerlichen
Abzugsbeträge ist als rechtlich zwingende Folge der vorherigen Auszahlung
der Nettolöhne mit der Sorgfalt eines Geschäftsmanns vereinbar und
löst deshalb keine Pflichtenkollision aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 131 Nr. 2 EFG 2009 S. 622 Nr. 9 JAAAD-15298
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