Abzweigung von Kindergeld, Ermessensentscheidung, Erfüllungswirkung
Leitsatz
1) Kommt der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach, kann das Kindergeld
an das Kind ausgezahlt werden (§ 74 Abs. 1 EStG).
2) Die Vermutung, eine Unterhaltsverletzung sei nicht gegeben, solange das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt,
kann durch den Nachweis eigener Kostentragung des Kindes für Unterkunft und Verpflegung entkräftet werden (entgegen Bundesamt
für Finanzen, Newsletter 1/2005 vom , Ziffer 3).
3) Die Entscheidung über die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind nach § 74 Abs. 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung,
die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 102 FGO). Jedoch ist eine Verpflichtung der Behörde zum Erlaß einer Abzweigungsentscheidung
nach § 74 Abs. 1 EStG auszusprechen, wenn das Ermessen in der Weise beschränkt ist, dass ein bindender Anspruch auf Erlaß
einer solchen Entscheidung besteht (Ermessensreduzierung auf Null).
4) Sind die Voraussetzungen der Abzweigung zum Zeitpunkt der Zahlung objektiv erfüllt und der maßgebliche Sachverhalt der
Familienkasse bekannt, über die beantragte Abzweigung aber noch nicht bestandskräftig entschieden, tritt mit der Zahlung des
Kindergeldes an den Berechtigten keine Erfüllungswirkung ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 242 Nr. 3 SAAAD-15282
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