1) Ein Wirtschaftsgut, das im Zuge eines Tauschs als Gegenleistung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögen erworben wird,
wird notwendiges Betriebsvermögen.
2) Mit dem Tod eines Land- und Forstwirts werden alle Miterben zu Mitunternehmern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
3) Werden im Rahmen der Erbauseinandersetzung Wirtschaftsgüter des Betriebs auf einen Miterben in dessen Privatvermögen übertragen,
so erzielt die Erbengemeinschaft einen Entnahmegewinn.
4) Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb beendet und entsteht dadurch ein Rumpfwirtschaftsjahr, das noch vor dem
31.12. endet, so ist der Gewinn nicht gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aufzuteilen, sondern in voller Höhe im Jahr der
Beendigung zu erfassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 913 Nr. 12 BAAAD-15279
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