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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Solidaritätszuschlag

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues und Wichtiges auf einen Blick:

Zum ist die sog. Nullzone zur Freistellung von der Zahlung eines Solidaritätszuschlags bis zu einer Einkommensteuer von 36 260 € (bisher 35 086 €) bei einer Zusammenveranlagung und 18 130 € (bisher 17 543 €) bei einer Einzelveranlagung angehoben worden. Bei monatlicher Lohnzahlung beträgt die Freigrenze (= Nullzone) zur Zahlung des Solidaritätszuschlags – unter Berücksichtigung der zum ebenfalls erhöhten Kinderfreibeträge – in der Steuerklasse III 3021,67 € (bisher 2923,83 €) und in den übrigen Steuerklassen 1510,83 € (bisher 1461,92 €).

Bei darüber hinausgehenden Steuerbeträgen wird der Solidaritätszuschlag nach wie vor ggf. auf 11,9% des Unterschiedsbetrags zwischen der sich ergebenden Steuer und der vorstehenden Nullzone begrenzt (sog. Milderungsregelung).

Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags für sonstige Bezüge wird die Nullzone – unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder –, nicht aber die Milderungsregelung berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass es sich beim Solidaritätszuschlag auch in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handelt (

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