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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III) sind beitragsfrei, soweit der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV).
LS+ SV-Betreffen die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld Lohnzahlungszeiträume seit Juli 2022 sind sie steuerpflichtig, aber im o. a. Umfang beitragsfrei.