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Zuschuss zum Krankengeld
LS+ SV-Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld (§§ 44, 44a und 44b SGB V) sind steuerpflichtig (vgl. „Krankengeldzuschüsse“). Es besteht Beitragsfreiheit, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Krankengeld das Nettoentgelt nicht um mehr als 50 € übersteigt. Ausführliche Erläuterungen enthält das Stichwort „Arbeitsentgelt“ unter Nr. 2.